Meldung UVA und ZM

Kleinunternehmer bis 30.000 Euro Umsatz müssen keine UVA und ZM erstellen – dürfen aber auch keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen und können sich keine Vorsteuer zurückholen. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten, dann muss er zumindest quartalsweise die UVA und ZM beim Finanzamt einreichen.

Bei Umsätzen von 30.000 Euro bis 100.000 Euro dürfen die UVA und ZM quartalsweise beim Finanzamt eingereicht werden.

Ab einem Umsatz von 100.000 Euro müssen die UVA und ZM monatlich beim Finanzamt eingereicht werden.

Registrierkassen – Kontrollbelege und Sicherungen

Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers (Monatszählers) zu ermitteln und zu speichern. Zu jedem Jahresende muss ein Jahresabschluss gemacht werden. Der Monatsbeleg vom Dezember muss zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden und mittels Belegcheck-App ans Finanzamt übermittelt werden. Mindestens zum Quartalsende muss eine Datensicherung erstellt und extern gespeichert werden.