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Hallo Abonnent,

der Umsatzersatz wurde nun für den Handel und die Dienstleister erweitert.

Für Handelsbetriebe gilt das sogenannte Staffelmodell (20%, 40% oder 60% Umsatzersatz) je nach Branchenzuordnung.
Handelskategorisierung - siehe Link:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf

Bei körpernahen Dienstleistungen (zB Friseure) werden 80% des Umsatzes vom November 2019 bzw. aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz ersetzt.

Anspruch auf den Umsatzersatz haben Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.

Branchenliste - siehe Link:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-besonders-Betroffene-Branchen.pdf

Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro.

Für indirekt betroffene Zulieferbetriebe und Branchen arbeitet die WKO derzeit mit der Regierung bereits an einem ergänzenden Umsatzersatz-Modell.

Die konkrete Richtlinie des Ministeriums zum Umsatzersatz findet sich hier:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Anpassung-harter-Lockdown.pdf

Voraussetzungen für die Antragstellung (Auszug):
  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
Die genauen Voraussetzungen sind direkt auf der Homepage https://www.umsatzersatz.at/ zu finden.

Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt und genehmigt bekommen haben, erhalten automatisch den zusätzlichen Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 ausbezahlt. Ein neuer Antrag ist nicht notwendig.

Die Antragstellung auf Gewährung eines Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Der Antrag wird über FinanzOnline eingebracht und ist bis spätestens 15. Dezember 2020 zu stellen.

Der Antrag kann selber gestellt werden.

Gerne stellen auch wir den Antrag in den nächsten Tagen, dazu benötigen wir allerdings eine Spezialvollmacht, welche bei Bedarf per E-Mail zugesendet wird und wieder unterzeichnet an uns retourniert werden muss.

Wir ersuchen daher um entsprechende Rückmeldung.

G´sund bleim!



Zu guter Letzt, aktuelle Informationen finden Sie immer auf unserer Website.
Danke für das Lesen. Bis bald!

Das Adex.Team