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Familienbonus Plus - neues Formular E33:

Ab 2027 werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten neu geregelt.

Für Kinder, die älter als vier Jahre sind, ist künftig eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten im Verhältnis 50:50 oder 75:25 vorgesehen.

Für Kinder unter vier Jahren sowie für Familien mit erhöhter Familienbeihilfe besteht weiterhin die Möglichkeit den Familienbonus Plus zu 100 % zu beantragen.

Wird der Familienbonus Plus bereits direkt über die monatliche Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt besteht ab 01.01.2027 Handlungsbedarf.

Die bisherigen Erklärungen verlieren ihre Gültigkeit. Dem Arbeitgeber muss daher rechtzeitig eine aktualisierte Erklärung mittels Formular E33 vorgelegt werden.

Bitte daher unbedingt mit betroffenen Dienstnehmern sprechen und zeitnahe für die Abrechnung ab 2027 das neue Formular E33 an die Lohnverrechnungsstelle übermitteln.



Wichtige Gesetzesänderung ab 2027 - Unterlagen für E-Firmenautos notwendig:

Mit dem Jahreswechsel treten in Österreich neue gesetzliche Regelungen für die Besteuerung von Elektro-Firmenfahrzeugen in Kraft.

Die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung fällt weg.
Ab 2027 wird für privat genutzte E-Dienstwagen ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten (maximal 180 Euro monatlich) fällig.

Um die Lohnverrechnung für das neue Jahr korrekt und gesetzeskonform vorbereiten zu können, benötigen wir zeitnahe folgende Unterlagen:

Eine klare Zuordnung, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das jeweilige Fahrzeug (auch) privat nutzen um die Höhe des Sachbezuges berechnen zu können.
Am Besten eine Aufstellung mit Name, KFZ-Bezeichnung und Kennzeichen an uns übermitteln.

Nur mit diesen vollständigen Daten können wir eine korrekte Abrechnung erstellen und eventuelle Nachzahlungen vermeiden.



Abschaffung der Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale ab 2027:

Im neuen Jahr wird die bisherige Telearbeitspauschale in Höhe von derzeit Euro 3,00 pro Tag bzw. maximal Euro 300,00 pro Jahr ersatzlos gestrichen - gilt für Dienstnehmer.

Auch die Arbeitsplatzpauschale für Unternehmer wird ab dem kommenden Jahr ersatzlos abgeschafft (Euro 300,00 bzw. Euro 1.200,00). Diese kann nur noch bis inklusive 2026 in der Steuererklärung berücksichtigt werden.



Elektronische Belege und digitale Belegmitnahme ab 1. Oktober 2026:

Ab 1. Oktober 2026 treten in Österreich im Rahmen des neuen Registrierkassenpakets wesentliche Erleichterungen bei der gesetzlichen Belegerteilungspflicht gemäß § 132a BAO in Kraft.
Der klassische Papierbeleg wird rechtlich gleichwertig durch den elektronischen Beleg ergänzt bzw. ersetzt. Unternehmen müssen bei Barzahlungen den Kassenbon künftig nicht mehr automatisch ausdrucken, sofern dieser digital bereitgestellt wird.

Sie können ihrer gesetzlichen Belegpflicht auch vollständig digital nachkommen. Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise:

-Übermittlung über einen QR-Code
-Zusendung per E-Mail oder SMS
-Bereitstellung direkt über eine Kunden-App

Diese digitale Form der Belegerteilung ist grundsätzlich für sämtliche Einkäufe möglich – vom kleinen Einkauf beim Bäcker bis hin zu größeren Anschaffungen.

Das Recht auf einen Papierbeleg bleibt aber bestehen. Auch wenn die automatische Ausdruckpflicht entfällt, haben Kundinnen und Kunden weiterhin das gesetzliche Recht auf einen Papierbeleg.
Verlangt ein Kunde einen gedruckten Beleg, muss das Unternehmen diesen unverzüglich aushändigen. Die Kasse muss daher weiterhin technisch in der Lage sein, Papierbelege auszudrucken.

Die Umstellung auf eine digitale Belegerteilung ist für Unternehmen grundsätzlich freiwillig.
Händler und Dienstleister, die ihre Abläufe nicht umstellen möchten, können Belege weiterhin wie gewohnt standardmäßig in Papierform ausdrucken und ausgeben.




Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir wünschen eine angenehme Herbstzeit!
Danke für das Lesen. Bis bald!

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