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Wir halten mit aktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden!
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Verschärfung der NoVA-Rückvergütung
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Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges in Österreich. Sie fällt insbesondere beim Kauf eines Neufahrzeuges, bei der erstmaligen Zulassung eines importierten Fahrzeuges oder bei der Einfuhr aus dem Ausland an.
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Von der NoVA ausgenommen sind unter anderem Elektrofahrzeuge sowie bestimmte Nutzfahrzeuge.
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Wurde die NoVA in Österreich entrichtet und das Fahrzeug anschließend dauerhaft ins Ausland verbracht bzw. exportiert, konnte unter bestimmten Voraussetzungen bisher eine anteilige Rückvergütung der bereits bezahlten NoVA beantragt werden.
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Neuregelung seit 1. Juli 2026:
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Mit 1. Juli 2026 wurden die Voraussetzungen für die Rückvergütung deutlich verschärft. Eine Rückvergütung ist zwar weiterhin möglich, allerdings nur mehr dann, wenn das Fahrzeug nicht länger als 48 Monate in Österreich zugelassen bzw. verwendet wurde.
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War das Fahrzeug länger als 48 Monate im Inland zugelassen, entfällt der Anspruch auf eine Rückvergütung der NoVA vollständig.
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Registrierkasse: Austausch älterer Signaturkarten
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Unternehmen, die ihre Registrierkasse noch mit einer physischen Signaturkarte betreiben, sollten überprüfen, ob ein Austausch erforderlich ist.
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Betroffen sind insbesondere ältere Registrierkassensysteme, die vor dem Sommer 2025 angeschafft bzw. eingerichtet wurden. In bestimmten Fällen verlieren die verwendeten Signaturkarten ihre Gültigkeit und müssen ersetzt werden.
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Der erforderliche Austausch hat spätestens bis Mai 2027 zu erfolgen.
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Wichtig: Diese Information betrifft ausschließlich physische Signaturkarten. Digitale Signaturlösungen – beispielsweise A-Trust HSM – sind von dieser Änderung nicht betroffen.
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Aktivpension ab 2027 geplant
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Mit der geplanten Einführung der Aktivpension soll die Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters finanziell attraktiver gestaltet werden.
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Von den vorgesehenen Begünstigungen sollen sowohl Personen profitieren, die ihren Pensionsantritt freiwillig aufschieben, als auch Bezieher einer Alterspension, die weiterhin einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
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Ziel der neuen Regelung ist es, einen Anreiz zu schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben und dadurch dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
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Die Einführung der Aktivpension ist derzeit ab 2027 vorgesehen. Da sich die gesetzlichen Bestimmungen noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, können sich bis zum endgültigen Beschluss noch Änderungen ergeben.
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Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Wir wünschen einen guten Start in den Herbst!
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