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Steuertipps zum Jahresende im Rahmen der betrieblichen Einkünfte:
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- Halbjahresabschreibung (Investitionen noch heuer anschaffen und die halbe Jahres-AfA nutzen)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Euro 1.000,00 netto sind sofort abzugsfähig)
- Vorauszahlung der SVS-Beiträge (plausible Schätzung der voraussichtlichen Nachzahlung für das Jahr 2025)
- Gewinnfreibetrag (15 % vom Gewinn für natürliche Personen bis Euro 33.000 Gewinn ohne Investitionen - maximaler Freibetrag Euro 4.950, darüber sind entsprechende Investitionen für die Begünstigung nötig und bis zu einer Bemessungsgrundlage von Euro 178.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %)
- Investitionsfreibetrag: Er beträgt für Investitionen ab 01.11.2025 anstelle 10 % NEU jetzt 20 % (anstelle 15 % NEU jetzt 22 % im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs-/Herstellungskosten und kann NICHT gleichzeitig mit dem Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
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Mit Ende des Kalenderjahres 2025 ist ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken und wie jedes Jahr an uns zu übermitteln.
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Die Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt dann manuell durch uns oder die Registrierkasse übermittelt diesen automatisiert.
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HINWEIS: Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
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Geschenke/Prämien an Mitarbeiter:
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- Gutscheine/Geschenke bis max. Euro 186,00 pro Dienstnehmer sind abgabenfrei
- Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis max. Euro 365,00 pro Dienstnehmer sind abgabenfrei (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier)
- lohnsteuerfreie, aber NICHT sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämie bis max. Euro 1.000,00 pro Dienstnehmer, ebenfalls sind für den Dienstgeber die Abgaben DB, DZ und KommSt zu entrichten
Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:
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- Grenze bleibt für 2026 unverändert: max. Euro 551,10
- Die Änderung ab 2026 bezüglich geringfügiger Beschäftigung und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld hat der Dienstnehmer mit dem AMS zu klären.
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Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 läuft zum 31.12.2025 aus.
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Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind jedenfalls bis zu 22 Jahren aufzubewahren.
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Für Kurzarbeit gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
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Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Wir wünschen eine fröhliche Weihnachtszeit!
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