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Steuertipps zum Jahresende im Rahmen der betrieblichen Einkünfte:
  • Halbjahresabschreibung (Investitionen noch heuer anschaffen und die halbe Jahres-AfA nutzen)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Euro 1.000,00 netto sind sofort abzugsfähig)
  • Vorauszahlung der SVS-Beiträge (plausible Schätzung der voraussichtlichen Nachzahlung für das Jahr 2025)
  • Gewinnfreibetrag (15 % vom Gewinn für natürliche Personen bis Euro 33.000 Gewinn ohne Investitionen - maximaler Freibetrag Euro 4.950, darüber sind entsprechende Investitionen für die Begünstigung nötig und bis zu einer Bemessungsgrundlage von Euro 178.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %)
  • Investitionsfreibetrag: Er beträgt für Investitionen ab 01.11.2025 anstelle 10 % NEU jetzt 20 % (anstelle 15 % NEU jetzt 22 % im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs-/Herstellungskosten und kann NICHT gleichzeitig mit dem Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Registrierkasse:
Mit Ende des Kalenderjahres 2025 ist ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken und wie jedes Jahr an uns zu übermitteln.
Die Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt dann manuell durch uns oder die Registrierkasse übermittelt diesen automatisiert.

HINWEIS: Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Geschenke/Prämien an Mitarbeiter:
  • Gutscheine/Geschenke bis max. Euro 186,00 pro Dienstnehmer sind abgabenfrei
  • Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis max. Euro 365,00 pro Dienstnehmer sind abgabenfrei (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier)
  • lohnsteuerfreie, aber NICHT sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämie bis max. Euro 1.000,00 pro Dienstnehmer, ebenfalls sind für den Dienstgeber die Abgaben DB, DZ und KommSt zu entrichten
Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:
  • Grenze bleibt für 2026 unverändert: max. Euro 551,10
  • Die Änderung ab 2026 bezüglich geringfügiger Beschäftigung und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld hat der Dienstnehmer mit dem AMS zu klären.
Aufbewahrungsfristen:
Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 läuft zum 31.12.2025 aus.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind jedenfalls bis zu 22 Jahren aufzubewahren.
Für Kurzarbeit gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wir wünschen eine fröhliche Weihnachtszeit!
Danke für das Lesen. Bis bald!

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