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im Sommer hat der Nationalrat eine steuerfreie Teuerungsprämie für die Mitarbeiter von 2.000 EUR bzw. 3.000 EUR beschlossen. Die Teuerungsprämie kann somit mit der Lohnverrechnung November oder Dezember 2022 abgerechnet werden.
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Was ist die Teuerungsprämie?
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- Die Teuerungsprämie ist eine zusätzliche Zahlung an die Mitarbeiter, jedoch nicht für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.
- Die Teuerungsprämie kann pro Mitarbeiter individuell bis zu maximal 2.000 EUR gewährt werden und ist komplett abgaben- und beitragsfrei.
- Zusätzlich können maximal 1.000 EUR (insgesamt daher 3.000 EUR) als Teuerungsprämie gewährt werden, wenn diese zusätzliche Prämie entweder im Kollektivvertrag geregelt ist oder an einen genau definierten Kreis von Mitarbeitern in gleicher Höhe gewährt wird (z.B. alle Angestellten, alle Arbeiter oder alle Mitarbeiter mit einer Dienstzeit > 5 Jahre). Diese nach objektiven Kriterien festzulegende Gruppe ist bei einer Prüfung nachzuweisen und bereits jetzt schriftlich festzuhalten.
- Die Teuerungsprämie gibt es für 2022 und nochmals in gleicher Höhe für 2023.
- Die Teuerungsprämie ist am Lohnkonto zu dokumentieren. Die Auszahlung kann daher nur über die Lohnverrechnung erfolgen. Wir ersuchen um eine rechtzeitige Info für die Abrechnung der Prämie.
- Die Zahlung der Prämie kann auch an Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter, geringfügig beschäftigte Mitarbeiter oder karenzierte Mitarbeiter in maximaler Höhe geleistet werden.
- Die Zahlung kann entweder einmalig oder mehrmals oder auch laufend über mehrere Monate erfolgen.
- Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die bisher üblicherweise nicht geleistet wurde. Bereits seit Jahren bestehende jährliche Prämien können daher in der Regel nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Auch ein Lohnverzicht bei gleichzeitiger Gewährung der Teuerungsprämie ist nicht möglich. Es ist allerdings möglich, zukünftige (freiwillige) Lohnerhöhungen geringer vorzunehmen und dafür monatlich bis Ende 2023 eine Teuerungsprämie zu gewähren.
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