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der Umsatzersatz wurde nun für den Handel und die Dienstleister erweitert.
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Für Handelsbetriebe gilt das sogenannte Staffelmodell (20%, 40% oder 60% Umsatzersatz) je nach Branchenzuordnung.
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Handelskategorisierung - siehe Link:
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https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf
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Bei körpernahen Dienstleistungen (zB Friseure) werden 80% des Umsatzes vom November 2019 bzw. aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz ersetzt.
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Anspruch auf den Umsatzersatz haben Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
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Branchenliste - siehe Link:
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https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-besonders-Betroffene-Branchen.pdf
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Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro.
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Für indirekt betroffene Zulieferbetriebe und Branchen arbeitet die WKO derzeit mit der Regierung bereits an einem ergänzenden Umsatzersatz-Modell.
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Die konkrete Richtlinie des Ministeriums zum Umsatzersatz findet sich hier:
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https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Anpassung-harter-Lockdown.pdf
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Voraussetzungen für die Antragstellung (Auszug):
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- Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
- Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
Die genauen Voraussetzungen sind direkt auf der Homepage https://www.umsatzersatz.at/ zu finden.
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Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt und genehmigt bekommen haben, erhalten automatisch den zusätzlichen Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 ausbezahlt. Ein neuer Antrag ist nicht notwendig.
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Die Antragstellung auf Gewährung eines Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Der Antrag wird über FinanzOnline eingebracht und ist bis spätestens 15. Dezember 2020 zu stellen.
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Der Antrag kann selber gestellt werden.
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Gerne stellen auch wir den Antrag in den nächsten Tagen, dazu benötigen wir allerdings eine Spezialvollmacht, welche bei Bedarf per E-Mail zugesendet wird und wieder unterzeichnet an uns retourniert werden muss.
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Wir ersuchen daher um entsprechende Rückmeldung.
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Zu guter Letzt, aktuelle Informationen finden Sie immer auf unserer Website.
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